LAG Hamm - Beschluss vom 20.01.2006
10 TaBV 131/05
Normen:
RVG § 1 Abs. 1, 2 § 4 Abs. 1 ; BetrVG § 76a Abs. 3, 4 ; BGB § 123 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 878
NZA-RR 2006, 323
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/05

Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle; Schriftform einer Honorarzusage; Höhe des Honorars; Anfechtung der Honorarvereinbarung; Mehrwertsteuer

LAG Hamm, Beschluss vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 131/05

DRsp Nr. 2006/10906

Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle; Schriftform einer Honorarzusage; Höhe des Honorars; Anfechtung der Honorarvereinbarung; Mehrwertsteuer

»1. Eine Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer einer Einigungsstelle bedarf nicht nach § 4 Abs. 1 RVG der Schriftform. Die Vergütung eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer in einer Einigungsstelle richtet sich ausschließlich nach § 76 a Abs. 3 BetrVG. 2. § 76 a Abs. 4 BetrVG enthält kein gesetzliches Verbot, wonach die Zahlung eines höheren Honorars an einen außerbetrieblichen Beisitzer als an den Vorsitzenden der Einigungsstelle unzulässig wäre. Von der Regelung des § 76 a Abs. 4 S. 3 bis 5 BetrVG abweichende Vereinbarungen sind wegen der individuellen Vertragsautonomie zulässig. 3. Die Geltendmachung von Mehrwertsteuer bedarf nach der Neuregelung des § 76 a BetrVG nicht mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.«

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 1, 2 § 4 Abs. 1 ; BetrVG § 76a Abs. 3, 4 ; BGB § 123 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers für dessen Tätigkeit in einer Einigungsstelle.

Der Antragsteller ist hauptberuflich Rechtsanwalt.