LAG Thüringen - Beschluss vom 14.04.2021
6 TaBV 35/18
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 76a Abs. 3 S. 1; BetrVG § 76a Abs. 4; BGB § 13; BGB § 288 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 22/18

Honoraranspruch eines betriebsfremden Beisitzers einer EinigungsstelleMitteilung der Tagesordnung mit der Ladung zur BetriebsratssitzungHöhe des Zinssatzes bei Rechtsgeschäften von Nicht-Verbrauchern

LAG Thüringen, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 6 TaBV 35/18

DRsp Nr. 2021/11331

Honoraranspruch eines betriebsfremden Beisitzers einer Einigungsstelle Mitteilung der Tagesordnung mit der Ladung zur Betriebsratssitzung Höhe des Zinssatzes bei Rechtsgeschäften von "Nicht-Verbrauchern"

1. Ist ein Betriebsfremder wirksam als Beisitzer einer Einigungsstelle bestellt und ist die Höhe des Honorars nicht unangemessen, so hat der Beisitzer gegen den Arbeitgeber einen Honoraranspruch nach § 76a Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG. 2. Eine Einladung zur Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung ist fehlerhaft. Es liegt sogar ein evidenter Gesetzesverstoß vor. Diese fehlerhafte Ladung zur Betriebsratssitzung kann allerdings durch die ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn der Betriebsrat beschlussfähig ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. 3. Gem. § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Zinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozent über dem Basiszinssatz. Ein betriebsfremder Beisitzer einer Einigungsstelle handelt nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, da er selbstständig beruflich tätig wird, freiwillig handelt und keinen Weisungen unterworfen ist.