BGH - Urteil vom 17.11.2009
X ZR 137/07
Normen:
ArbEG § 9; BGB § 242;
Fundstellen:
BB 2010, 468
BGHZ 183, 182
GRUR 2010, 223
NZA 2010, 400
wrp 2010, 547
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 113/05
LG Düsseldorf, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 278/04

Im Klagewege durchsetzbarer Anspruch eines Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs; Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche aus § 242 BGB auf Mitteilung gewinnbezogener Informationen; Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten Stücke und darauf entfallende Verkaufsumsätze als Bewertungskriterien für die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung i.R.d. Lizenzanalogie

BGH, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen X ZR 137/07

DRsp Nr. 2010/2096

Im Klagewege durchsetzbarer Anspruch eines Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs; Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche aus § 242 BGB auf Mitteilung gewinnbezogener Informationen; Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten Stücke und darauf entfallende Verkaufsumsätze als Bewertungskriterien für die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung i.R.d. Lizenzanalogie

Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe).