LAG Thüringen - Beschluss vom 23.02.2022
4 TaBV 17/19
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; Rahmendienstvereinbarung v. 01.06.2014 § 3; Rahmendienstvereinbarung v. 01.06.2014 § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 58/18

Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVGMitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei Bestehen einer RahmendienstvereinbarungMitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei Gestaltung, Umsetzung oder Änderung von Dienstplänen zur ArbeitszeitIndizien für zukünftige Verletzungen des Mitbestimmungsrechts aus Handlungen in der VergangenheitUnzulässige Rechtsausübung bei Verweigerungshaltung des Betriebsrats

LAG Thüringen, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 4 TaBV 17/19

DRsp Nr. 2022/10726

Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei Bestehen einer Rahmendienstvereinbarung Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei Gestaltung, Umsetzung oder Änderung von Dienstplänen zur Arbeitszeit Indizien für zukünftige Verletzungen des Mitbestimmungsrechts aus Handlungen in der Vergangenheit Unzulässige Rechtsausübung bei Verweigerungshaltung des Betriebsrats

Orientierungssätze: 1. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit, mithin bei der Frage, wie die individuell geschuldete Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt wird, zu welchen Zeiten gearbeitet werden muss und in welchen Zeiten die Pausen liegen. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst nicht nur die abstrakte Gestaltung der Arbeitszeit und Unterteilung in z. B. Schichten, sondern auch die konkrete Zuordnung von einzelnen Arbeitnehmern zu Schichten. 2. Determiniert eine Rahmendienstvereinbarung die Dienstplangestaltung nicht in einem solchen Maße, als dass keine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers mehr möglich ist, besteht auch noch Raum für eine Mitbestimmung des Betriebsrats.