LAG Köln - Urteil vom 27.11.2006
14 Sa 859/06
Normen:
BGB § 305 c Abs. 2 § 310 Abs. 4 Satz 1 ; AVR (Caritas) Anlage 1 XIV;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 979/06

Inhaltskontrolle der Arbeitsvertragsrichtlinien Caritas - Unwirksamkeit rückwirkender Streichung der Weihnachtsgratifikation

LAG Köln, Urteil vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 859/06

DRsp Nr. 2007/2679

Inhaltskontrolle der Arbeitsvertragsrichtlinien Caritas - Unwirksamkeit rückwirkender Streichung der Weihnachtsgratifikation

»1. Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Caritas unterliegen grundsätzlich, soweit sie nicht entsprechende tarifliche Regelungen des öffentlichen Dienstes oder andere Tarifverträge übernehmen, der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - NZA 2006, 872 f.).2. Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Caritas unterhalten keine Ermächtigungsgrundlage dafür, mit echter Rückwirkung in Ansprüche auf Weihnachtszuwendung einzugreifen.«

Normenkette:

BGB § 305 c Abs. 2 § 310 Abs. 4 Satz 1 ; AVR (Caritas) Anlage 1 XIV;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Weihnachtszuwendung für das Jahr 2005.

Der Kläger ist als Krankenpfleger aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4 ff. d. A.) seit dem 01.05.2002 für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C " (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Anspruch auf die Weihnachtszuwendung ergibt sich aus der Anlage 1 XIV der AVR.