VGH Hessen - Urteil vom 10.10.1991
6 UE 3539/90
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Abs .3 ; HG (Hochschulgesetz) Hessen § 10 Abs. 4 ; HRG § 37 Abs. 1 Satz 3 § 72 Abs. 1, Abs. 2 ; PersVG (Personalvertretungsgesetz) Hessen § 10 Abs. 3 ; VH (Verfassung des Landes Hessen) Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1992, 186
DÖV 1993, 493
HessVGRspr 1992, 61
WissR 1992, 193
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 10.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3/2 E 391/89

Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in einem für Personalangelegenheiten zuständigen Selbstverwaltungsgremium einer Hochschule

VGH Hessen, Urteil vom 10.10.1991 - Aktenzeichen 6 UE 3539/90

DRsp Nr. 2005/16599

Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in einem für Personalangelegenheiten zuständigen Selbstverwaltungsgremium einer Hochschule

»1. § 10 Abs. 4 HHG, wonach Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören können, das für Personalangelegenheiten zuständig ist, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 5 Abs. 3 GG oder das Übermaßverbot. 2. Mitglieder einer Personalvertretung können nach § 10 Abs. 4 HHG nicht gleichzeitig einem Fachbereichsrat angehören, da es sich bei dem Fachbereichsrat um ein Gremium der Selbstverwaltung handelt, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Abs .3 ; HG (Hochschulgesetz) Hessen § 10 Abs. 4 ; HRG § 37 Abs. 1 Satz 3 § 72 Abs. 1, Abs. 2 ; PersVG (Personalvertretungsgesetz) Hessen § 10 Abs. 3 ; VH (Verfassung des Landes Hessen) Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine Entscheidung des Präsidenten der Beklagten, mit der dem Kläger unter Hinweis auf seine Mitgliedschaft im Personalrat untersagt worden war, weiterhin im Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik mitzuwirken.