VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.09.1991
9 S 15/91
Normen:
BPersVG § 107 Satz 1 ; FHG (Fachhochschulgesetz) Baden-Württemberg § 15 Abs. 1 § 19 Abs. 1 § 47 § 63 Abs. 1 Satz 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Abs. 3 ; HRG § 37 Abs. 1 Satz 3 ; PersVG (Personalvertretungsgesetz) Baden-Württemberg § 69 Abs. 1 § 94 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 11.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 995/89

Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in einem für Personalangelegenheiten zuständigen Selbstverwaltungsgremium einer Hochschule

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.1991 - Aktenzeichen 9 S 15/91

DRsp Nr. 2005/16601

Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in einem für Personalangelegenheiten zuständigen Selbstverwaltungsgremium einer Hochschule

»1. Das Prozeßhindernis anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 90 Abs. 2 VwGO) greift auch dann ein, wenn derselbe Streitgegenstand beim zuerst angerufenen Gericht nur im Rahmen eines Hilfsantrages Verfahrensgegenstand ist und dieses Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat. 2. Für ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis kann im Berufungsverfahren ein Feststellungsinteresse bestehen, auch wenn ein gleichartiges aktuelles Rechtsverhältnis Gegenstand eines in erster Instanz anhängigen Rechtsstreits ist. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn Wiederholungsgefahr besteht und ansonsten mit wiederkehrender prozessualer Überholung des Feststellungsinteresses vor einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung im jeweils vorangehenden Klageverfahren zu rechnen ist. 3. Zum Feststellungsinteresse gegenüber einem am streitigen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Beklagten (wie Urteil vom 3.9.1991 - 9 S 3228/89 -).