BAG - Urteil vom 08.06.1999
3 AZR 39/98
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 5, § 17 Abs. 3 S. 3; ZPO § 550 ;
Fundstellen:
AP Nr. 92 zu § 7 BetrAVG
BB 1999, 1983
DB 1999, 2071
DZWIR 2000, 235
KTS 1999, 552
NZA 1999, 1215
NZI 1999, 470
ZIP 1999, 1689
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2885/96
LAG Köln, vom 06.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 538/97

Insolvenzschutz vorzeitig ausgeschiedener Versorgungsempfänger

BAG, Urteil vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 39/98

DRsp Nr. 1999/9388

Insolvenzschutz vorzeitig ausgeschiedener Versorgungsempfänger

»1. Unter § 7 Abs. 1 BetrAVG fallen alle Versorgungsempfänger unabhängig davon, ob ihr Arbeitsverhältnis bis zum Versorgungsfall fortbestand oder schon vorher endete. 2. Lediglich der Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter ist durch die Veränderungssperre des § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG begrenzt. Für Versorgungsempfänger fehlt eine derartige Einschränkung. Sieht die Versorgungsordnung auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer eine von § 16 BetrAVG losgelöste Dynamisierung der laufenden Betriebsrente vor, so hat der Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 Abs. 1 BetrAVG hierfür einzustehen (Fortführung des Urteils vom 22. November 1994 - 3 AZR 767/93 - BAGE 78, 279, 286 = AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG, zu II 2 der Gründe).«

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 5, § 17 Abs. 3 S. 3; ZPO § 550 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein verpflichtet ist, die dem Kläger zustehenden Leistungen prozentual so anzupassen, wie sich die Höchstrenten in der Gruppe F der Leistungsordnung A des Essener Verbandes ändern.