OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.2015
12 A 2387/13
Normen:
BetrAVG § 10 Abs. 1; SGB V § 153 S. 2; SGB V § 171b Abs. 2; SGB V § 171b Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3174/13

Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Krankenkasse; Gegenseitiger Ausschluss von Insolvenzverfahren und Schließung; Schließungsrecht der Aufsichtsbehörde bei nicht auf Dauer gesicherter Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2015 - Aktenzeichen 12 A 2387/13

DRsp Nr. 2015/14340

Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Krankenkasse; Gegenseitiger Ausschluss von Insolvenzverfahren und Schließung; Schließungsrecht der Aufsichtsbehörde bei nicht auf Dauer gesicherter Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse

1. Das Äquivalenzprinzip verlangt im Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt. Es verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden.2. Im vorliegenden Fall besteht ein Missverhältnis zwischen der Leistung der Risikoübernahme und dem Beitrag. Eine geschlossene Krankenkasse kann nach der Systematik des Gesetzes nicht mehr in Insolvenz geraten und gehört nicht mehr zum Kreis der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber, zwischen denen eine solidarische Verteilung stattfinden soll. Nach den gesetzlichen Regelungen schließen die Insolvenz und die Schließung einer Krankenkasse sich gegenseitig aus.