BAG - Urteil vom 08.06.1999
1 AZR 831/98
Normen:
BetrVG §§ 111, 112, 113 Abs. 3, § 50 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 47 zu § 111 BetrVG 1972
AuA 1999, 362
AuA 2000, 178
AuA 2000, 179
BAGE 92, 11
BB 1999, 1382
BB 1999, 2244
DB 1999, 1276
DStR 1999, 1085
NZA 1999, 1168
ZIP 1999, 1898
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1599/97
LAG Köln, vom 02.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 395/98

Interessenausgleich in Kleinbetrieben

BAG, Urteil vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 1 AZR 831/98

DRsp Nr. 1999/9384

Interessenausgleich in Kleinbetrieben

»1. Betrifft eine Betriebsänderung Kleinbetriebe im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG, die einem größeren Unternehmen angehören, besteht ein Mitbestimmungsrecht gem. §§ 111 ff. BetrVG jedenfalls dann, wenn sich die wirtschaftliche Maßnahme betriebsübergreifend auf mehrere Betriebe des Unternehmens erstreckt und in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fällt. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift ist in einem solchen Fall für die Berechnung des Schwellenwertes auf die Zahl der Arbeitnehmer des Unternehmens abzustellen. 2. Plant ein mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen und Bankprodukten befaßtes Unternehmen mit insgesamt mehr als 20 Arbeitnehmern, alle bisher in eigenständigen Kleinbetrieben organisierten Außendienstmitarbeiter zu entlassen und die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf freie Handelsvertreter zu übertragen, liegt hierin eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fällt.«

Normenkette:

BetrVG §§ 111, 112, 113 Abs. 3, § 50 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über einen Antrag des Klägers auf Nachteilsausgleich.