LAG Niedersachsen - Beschluss vom 01.07.2003
13 TaBV 6/03
Normen:
BetrVG § 40 ; BetrVG § 103 ; BGB § 134 ; BRAO § 43a Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 436
DB 2004, 144
LAGReport 2003, 334
NZA-RR 2004, 22
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/02

Interessenkollision bei Vertretung des Betriebsrates und des beteiligten Betriebsratsmitglieds

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 13 TaBV 6/03

DRsp Nr. 2003/12092

Interessenkollision bei Vertretung des Betriebsrates und des beteiligten Betriebsratsmitglieds

»Ein Anwalt, der im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG den Betriebsrat und das beteiligte Betriebsratsmitglied vertritt, verstößt nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen.«

Normenkette:

BetrVG § 40 ; BetrVG § 103 ; BGB § 134 ; BRAO § 43a Abs. 4 ;

Gründe:

1.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er begehrt vom Arbeitgeber Zahlung der Anwaltskosten für die Vertretung des Betriebsrates in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG. Der Antragsteller hatte in dem Beschlussverfahren auch das beteiligte Betriebsratsmitglied vertreten. Der Arbeitgeber macht Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages geltend wegen Vertretung widerstreitender Interessen, §§ 134 BGB, 43 a Abs. 4 BRAO.