I.
Die Beteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens streiten über die Verpflichtungen der Beteiligten zu 2), die Kosten für die Vertretung des Beteiligten zu 1) durch die Beteiligte zu 3) in der Beschwerdeinstanz im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG zu übernehmen. Die Beteiligte zu 3) ist Rechtssekretärin der C. GmbH und zugleich Rechtsanwältin.
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