LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.06.2005
7 TaBV 15/04
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ; BGB § 134 ; BRAO § 46 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 199
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 3324/03

Interessenkonflikt bei Prozessvertretung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 7 TaBV 15/04

DRsp Nr. 2006/1845

Interessenkonflikt bei Prozessvertretung

Das Verbot des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO greift auch schon dann ein, wenn wegen der Vorbefassung des Anwaltes die abstrakte Gefahr besteht, dass er nicht unabhängig ist; weder ist erforderlich, dass der Rechtsanwalt gleichzeitig als solcher und als abhängig Beschäftigter mit derselben Sache befasst ist, noch ist entscheidend, ob er als Rechtsanwalt einen anderen Standpunkt hätte einnehmen müssen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ; BGB § 134 ; BRAO § 46 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens streiten über die Verpflichtungen der Beteiligten zu 2), die Kosten für die Vertretung des Beteiligten zu 1) durch die Beteiligte zu 3) in der Beschwerdeinstanz im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG zu übernehmen. Die Beteiligte zu 3) ist Rechtssekretärin der C. GmbH und zugleich Rechtsanwältin.