LAG Nürnberg, vom 24.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 662/00
ArbG Weiden, vom 11.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 470/00
Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
BAG, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 307/01
DRsp Nr. 2003/3736
Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Orientierungssätze:1. Finden auf ein Arbeitsverhältnis keine internationalen Verträge oder Übereinkommen Anwendung, wird die internationale Zuständigkeit mit Ausnahme einzelner Vorschriften (zB §§ 606 a, 640 a Abs. 2ZPO, §§ 35 b, 43 b Abs. 1FGG) durch die örtliche Zuständigkeit indiziert (Bestätigung von BAG 17. Juli 1997 - 8 AZR 328/95 - AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 13 = EzA ZPO § 23 Nr. 1).2. Örtlich zuständig ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis gemäß § 29 Abs. 1ZPO das Gericht des Ortes, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der Erfüllungsort richtet sich bei Arbeitsverhältnissen mit ausländischen Arbeitgebern gemäß Art. 27 Abs. 1 ff. EGBGB nach deutschem Recht (dazu Senat 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - NZA 2002, 734, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
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