LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 10 Ta BV 38/01
DRsp Nr. 2002/9017
Internetanschluss für Betriebsrat
»1. Auch nach der Neufassung des § 40 II BetrVG ist zu prüfen, ob ein Internetanschluss für die Betriebratsarbeit "erforderlich" ist.2. Erforderlichkeit im Sinne des § 40 II BetrVG verlangt mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit.«