LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2008
2 Sa 757/07
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 ; BGB § 288 ; BGB § 291 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2021/06

Jahresleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 757/07

DRsp Nr. 2008/19974

Jahresleistung

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 ; BGB § 288 ; BGB § 291 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um eine tariflich geregelte Jahresleistung sowie um Altersfreizeit.

Seit 06.06.1990 ist der Kläger bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Im Wege eines Unternehmenskaufvertrages hat die Beklagte ihren operativen Betrieb zum 30.09.2007 auf die Firma V. in U-Stadt übertragen.

Im Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise, dass die Vergütung "nach dem derzeitigen Tarifvertrag für die Druckindustrie DM 17,62 pro Stunde" beträgt, sich der Urlaubsanspruch nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen richtet und außer den im Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegten Vereinbarungen sonstige Abreden nicht getroffen sind und Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen.