I. VG Mainz - Urteil vom 18.11.1993 - 1 K 2431/92.118,
OVG Rheinland-Pfalz, vom 28.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 12859/93
Jugendhilferecht: Nichtanwendbarkeit der Fürsorgerechtsvereinbarung auf Kostenerstattungsstreitigkeiten aus Anlaß der Gewährung von Freiwilliger Erziehungshilfe und Hilfe für junge Volljährige
BVerwG, Urteil vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 5 C 29.95
DRsp Nr. 1996/20837
Jugendhilferecht: Nichtanwendbarkeit der Fürsorgerechtsvereinbarung auf Kostenerstattungsstreitigkeiten aus Anlaß der Gewährung von Freiwilliger Erziehungshilfe und Hilfe für junge Volljährige
»1. Der Verwaltungsrechtsweg wird durch die Übertragung erstattungsrechtlicher Streitigkeiten an noch näher auszugestaltende Schiedsgerichte gemäß § 89 hSGB VIII, § 113aBSHG nicht ausgeschlossen, solange die das Nähere regelnde Rechtsverordnung gemäß § 89h Abs. 3SGB VIII bzw. § 113a Abs. 4BSHG nicht erlassen ist.2. Kostenerstattungsstreitigkeiten aus Anlaß der Gewährung von Freiwilliger Erziehungshilfe (§ 62 JWG) über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus (§ 75a JWG) werden von den Schiedsgerichtsklauseln in § 4 Buchstaben b, c der Fürsorgerechtsvereinbarung vom 26. Mai 1965 nicht umfaßt; dies gilt auch, soweit diese Maßnahmen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes hinaus auf der Grundlage der §§ 34, 41SGB VIII fortgesetzt worden sind.3. Art. 14 Abs. 2KJHG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch bezieht sich nicht auf Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige, die aus - über die Volljährigkeit hinaus fortgesetzten - Maßnahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe (§§ 62, 75a JWG) entstanden sind.«