LAG Bremen - Urteil vom 19.07.2006
2 Sa 67/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 77 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1092/04

Kein Abfindungsanspruch des Altersteilzeitbeschäftigten aus Betriebsvereinbarung über Neuabschluss von Altersteilzeitverträgen

LAG Bremen, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 67/06

DRsp Nr. 2007/14281

Kein Abfindungsanspruch des Altersteilzeitbeschäftigten aus Betriebsvereinbarung über Neuabschluss von Altersteilzeitverträgen

Regelt die Betriebsvereinbarung I/18 bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nur den Neuabschluss von Altersteilzeitverträgen und sind Eingriffe in bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge nicht (erkennbar) beabsichtigt, hat die Festlegung, dass die Betriebsvereinbarung I/18 die Betriebsvereinbarung I/16 ablöst, nur die Bedeutung, dass ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung I/18 ausschließlich deren Bestimmungen für Neuabschlüsse gelten und nur für diese die zusätzlichen Regelungen zu den erweiterten Abfindungsbestimmungen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 77 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger aus einer Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit eine Abfindung zusteht.

Der am 05.11.1945 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 13.12.1972 bei der Beklagten als Lagerkraft beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50%. Am 16.10.2001 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab dem 01.01.2002.

Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelung: