Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger aus einer Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit eine Abfindung zusteht.
Der am 05.11.1945 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 13.12.1972 bei der Beklagten als Lagerkraft beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50%. Am 16.10.2001 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab dem 01.01.2002.
Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelung:
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