LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.11.2018
L 4 KR 2696/16
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 Alt. 2 und S. 6 bis S. 7; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 2; SGB V (i.d.F.v. 16.07.2015) § 137c Abs. 1 S. 6 und S. 7; SGB V (i.d.F.v. 16.07.2015) § 137c Abs. 3; SGB X § 26 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 KR 221/16

Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre Liposuktion im Wege der GenehmigungsfiktionGeltung der Fünf-Wochen-Frist nach der Information des Versicherten über die Einholung einer Stellungnahme des MDK innerhalb von drei Wochen nach AntragseingangZulässigkeit der Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem fingiert genehmigten früheren Leistungsantrag

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 2696/16

DRsp Nr. 2019/1871

Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre Liposuktion im Wege der Genehmigungsfiktion Geltung der Fünf-Wochen-Frist nach der Information des Versicherten über die Einholung einer Stellungnahme des MDK innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang Zulässigkeit der Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem fingiert genehmigten früheren Leistungsantrag

1. Zum fehlenden Anspruch auf Versorgung mit einer unter stationären Bedingungen durchgeführenten Liposuktion bei Lipödem.2. Holt die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein, hat sie den Versicherten hierüber innerhalb der Drei-Wochen-Frist zu unterrichten. Für die Annahme, eine nicht "unverzügliche" Information könne die Fünf-Wochen-Frist nicht auslösen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Information muss nicht schriftlich erfolgen3. Stützt der Kläger sein Leistungsbegehren im anhängigen Berufungsverfahren auch auf einen früheren Leistungsantrag, weil dieser fingiert genehmigt sei, liegt eine Klageänderung vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klage aus dem Antrag vom 4. August 2013 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.