LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.11.2019
L 5 AS 216/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; SGG § 92; SGG § 103; ZPO § 114; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1809/17

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Darlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht durch den Kläger in einem Rechtsstreit um die endgültige Festsetzung von Leistungen nach dem SGB IIAnforderungen an die Erfüllung obliegender Mitwirkungspflichten

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen L 5 AS 216/19 B

DRsp Nr. 2020/13191

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Darlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht durch den Kläger in einem Rechtsstreit um die endgültige Festsetzung von Leistungen nach dem SGB II Anforderungen an die Erfüllung obliegender Mitwirkungspflichten

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; SGG § 92; SGG § 103; ZPO § 114; SGB II;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren. In der Hauptsache geht es mutmaßlich um die endgültige Festsetzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) auf Null für den Zeitraum von April bis August 2011.