Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren. In der Hauptsache geht es mutmaßlich um die endgültige Festsetzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) auf Null für den Zeitraum von April bis August 2011.
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