LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2014
L 4 KR 2189/13
Normen:
SGB V § 133;
Fundstellen:
NZS 2015, 265
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 4252/12

Kein Anspruch eines Krankenfahrdienstes auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für die Durchführung von Krankenfahrten einschließlich der Vergütung einer Treppenpauschale für Transporte von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2014 - Aktenzeichen L 4 KR 2189/13

DRsp Nr. 2015/2254

Kein Anspruch eines Krankenfahrdienstes auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für die Durchführung von Krankenfahrten einschließlich der Vergütung einer Treppenpauschale für Transporte von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern

Zum (hier verneinten) Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen einem kranken Fahrdienst und einer Krankenkasse über eine Treppenpauschale für Transporte von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern.

1. Zum (hier verneinten) Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen einem Krankenfahrdienst und einer Krankenkasse über eine Treppenpauschale für Transporte von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern. 2. Ein Krankenfahrdienst hat keinen Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit einer Krankenkasse über eine Treppenpauschale für Transporte von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern, auch wenn die Krankenkasse die Treppenpauschale im Vorfeld der schriftlichen Vergütungsvereinbarung durch Zahlung derselben anerkannt hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 15.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 133;

Tatbestand

1. 2. 3.