LSG Hessen - Beschluss vom 24.05.2023
L 7 AS 26/23 B ER
Normen:
FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 2; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 4;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 16.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 829/22

Kein Anspruch eines slowenischen Staatsangehörigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss für AusländerKein Aufenthaltsrecht für einen sorgeberechtigten Unionsbürger für ein minderjähriges freizügigkeitsberechtigtes Kind im Bundesgebiet mit Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates

LSG Hessen, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 26/23 B ER

DRsp Nr. 2023/7377

Kein Anspruch eines slowenischen Staatsangehörigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer Kein Aufenthaltsrecht für einen sorgeberechtigten Unionsbürger für ein minderjähriges freizügigkeitsberechtigtes Kind im Bundesgebiet mit Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates

§ 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (analog) und Art. 18 Abs. 1 AEUV vermittelt dem sorgeberechtigten Elternteil eines wegen der Begleitung des anderen Elternteils nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigten minderjährigen Unionsbürgers kein Aufenthaltsrecht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2022 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., A-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Normenkette:

FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 2; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für die Zeit vom 25. November 2022 bis 28. Februar 2023.