LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.09.2014
L 2 R 430/14 B ER
Normen:
SGB II § 5 Abs. 3; SGB III § 145 Abs. 1 S. 2; SGB III § 145; SGB VI § 34; SGB VI § 43; SGB X § 39; SGG § 86a; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; SGG § 86b;
Fundstellen:
NZS 2015, 70
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 4068/13

Kein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren zur Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen L 2 R 430/14 B ER

DRsp Nr. 2014/14386

Kein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren zur Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente

1. Soweit der Rentenversicherungsträger noch nicht entschieden hat, wird der Versicherte sein Ziel nur mit der Verpflichtung auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit erreichen können. Der Wortlaut des für den Antrag der Bundesagentur auf (Früh-)Verrentung maßgeblichen § 145 Abs. 1 S. 2 SGB III eröffnet dabei beide Feststellungen (Erwerbsminderung oder Erwerbsfähigkeit). 2. Hat der Rentenversicherungsträger - wie im Einzelfall bereits entschieden, steht die Anfechtung der bestätigten Erwerbsminderung im Vordergrund. Dann richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG mit dem Antrag an das Sozialgericht, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (Widerspruch bzw. Klage) gegen die Feststellung des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung anzuordnen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2014 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Klage vom 14. August 2013 gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2013 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Normenkette:

SGB II § 5 Abs. 3; SGB III § 145 Abs. 1 S. 2; SGB III § 145; SGB VI § 34; SGB VI § 43; SGB X § 39;