Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2014 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Klage vom 14. August 2013 gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2013 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
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