LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.07.2006
11 TaBV 3/05
Normen:
BetrVG § 38 § 40 Abs. 1 § 78 Abs. 2 ; BGB § 269 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 5/05

Kein Ersatz erhöhter Fahrtkosten eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 11 TaBV 3/05

DRsp Nr. 2006/27752

Kein Ersatz erhöhter Fahrtkosten eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes

1. Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied auch ohne Rücksicht auf die Erledigung konkreter Betriebsratstätigkeiten hätte aufwenden müssen, um seiner Pflicht zu genügen, sich im Betrieb zur Arbeit bereit zu stellen, sind keine Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind.2. Die Pflicht, sich für Betriebsratstätigkeiten im Betrieb bereitzuhalten, tritt als gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von seiner beruflichen Tätigkeit nach § 38 BetrVG ein; mit der Freistellung ändert sich daher der Ort der Leistungserbringung im Sinne des § 269 BGB in vollem Umfang.3. Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 78 Abs. 2 BetrVG untersagt jede Handlung, durch die der geschützte Personenkreis wegen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen der Betriebsverfassung benachteiligt oder begünstigt wird.

Normenkette:

BetrVG § 38 § 40 Abs. 1 § 78 Abs. 2 ; BGB § 269 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht im Wege des Beschlussverfahrens Fahrtkosten als freigestelltes Betriebsratsmitglied von seinem Wohnort zum Betriebssitz der Antragsgegnerin geltend.