Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Vertrauensmann der Schwerbehinderten Freizeitausgleich für den Besuch einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung beanspruchen kann.
Die Beklagte betreibt in L eine Kupferhütte mit ca. 800 Arbeitnehmern. Der Kläger ist bei der Beklagten als Laborant beschäftigt. Das Labor wird im Durchfahrbetrieb (Drei-Schicht-Betrieb) betrieben. Der Kläger arbeitet in Wechselschicht. Sein durchschnittliche Schichtlohn beträgt täglich rd. 135,-- DM brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Seit Februar 1984 ist der Kläger Vertrauensmann der ca. 50 Schwerbehinderten in dem Betrieb der Beklagten.
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