BAG - Urteil vom 14.03.1990
7 AZR 147/89
Normen:
BPersVG § 46 ; BetrVG (1972) § 37 ; SchwbG § 26 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 26 SchwbG
BAGE 64, 250
BB 1990, 1207
BB 1990, 1207, 1413
BB 1990, 1413
DB 1990, 1623
DRsp V(545)114a
EzA § 26 SchwbG 1986 Nr. 1
NZA 1990, 698
SAE 1991, 281
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Dortmund - Urteil vom 24.3.1988 - 3 Ca 53/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 21.12.1988 - 3 Sa 1061/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kein Freizeitausgleich für Schulungsveranstaltung

BAG, Urteil vom 14.03.1990 - Aktenzeichen 7 AZR 147/89

DRsp Nr. 1992/5898

Kein Freizeitausgleich für Schulungsveranstaltung

»Die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung haben ebensowenig wie die Mitglieder des Betriebsrats einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich für die Teilnahme an außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfindenden Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. § 26 Abs. 6 SchwbG gilt nicht für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. «

Normenkette:

BPersVG § 46 ; BetrVG (1972) § 37 ; SchwbG § 26 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Vertrauensmann der Schwerbehinderten Freizeitausgleich für den Besuch einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung beanspruchen kann.

Die Beklagte betreibt in L eine Kupferhütte mit ca. 800 Arbeitnehmern. Der Kläger ist bei der Beklagten als Laborant beschäftigt. Das Labor wird im Durchfahrbetrieb (Drei-Schicht-Betrieb) betrieben. Der Kläger arbeitet in Wechselschicht. Sein durchschnittliche Schichtlohn beträgt täglich rd. 135,-- DM brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Seit Februar 1984 ist der Kläger Vertrauensmann der ca. 50 Schwerbehinderten in dem Betrieb der Beklagten.