LAG Hamm - Beschluss vom 17.11.2006
13 TaBV 137/05
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 BV 13/05 - 09.06.2005,

Kein gemeinsamer Betrieb allein aufgrund gemeinschaftlicher Nutzung von Räumlichkeiten und Ausstattung

LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 137/05

DRsp Nr. 2007/9641

Kein gemeinsamer Betrieb allein aufgrund gemeinschaftlicher Nutzung von Räumlichkeiten und Ausstattung

1. Ein gemeinsamer Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BetrVG liegt nicht vor, wenn die Unternehmen keinen einheitlichen Leitungsapparat unterhalten, der die wesentlichen arbeitgeberseitigen Funktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten umfasst.2. Insbesondere führt eine gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Material und Ausstattung nicht dazu, dass die von verschiedenen Unternehmen eingesetzten Mitarbeiter von einer einheitlichen Leitungsmacht geführt werden.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der antragstellende Betriebsrat begehrt die Feststellung, dass die beiden beteiligten Unternehmen t1x P1xxxxxxx gGmbH (im folgenden k3xx: t1x P1xxxxxxx) und t1x B3xxxxx GmbH (im folgenden kurz: t1x B3xxxxx) einen gemeinsamen Betrieb führen.