LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.08.2012
3 TaBV 1/12
Fundstellen:
NZA 2014, 8
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 103/11

Kein im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzbarer Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 3 TaBV 1/12

DRsp Nr. 2012/19966

Kein im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzbarer Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses

§ 11 Satz 1 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses. Dieser Norm ist notfalls, gegebenenfalls auf Anregung des Betriebsrats, durch die nach § 12 Abs. 1 ASiG zuständige Behörde Geltung zu verschaffen. Weder das Arbeitssicherheitsgesetz noch das Betriebsverfassungsgesetz räumen dem Betriebsrat das Recht ein, eine entsprechende arbeitgeberseitige Verpflichtung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchzusetzen (im Anschluss an LAG Hamburg 27. September 1995 - 4 TaBV 2/95 - NZA-RR 1996, 213; a. A. LAG Hessen 1. Februar 1996 - 12 TaBV 32/95 - NZA 1997, 114).

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats/Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.11.2011 - 14 BV 103/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 (i. F.: Arbeitgeberin), einen Arbeitsschutzausschuss für die Filiale 3106 in S. einzurichten.