LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.02.2021
3 TaBV 11/20
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 18/19

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einführung von Verhaltensregeln für Angestellte bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen 3 TaBV 11/20

DRsp Nr. 2021/15129

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einführung von Verhaltensregeln für Angestellte bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen

Die Einführung einer Dienstanweisung für Angestellte zum Verhalten bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG, weil es dabei nicht um das Ob, sondern um das Wie von Verhaltensregeln geht.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2020, Az.: 3 BV 18/19, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob der Beteiligten zu 1. ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich einer Regelung der Beteiligten zu 2. für das Verhalten der Arbeitnehmer bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen zusteht, oder aber nicht.