LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.12.2006
9 Sa 668/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3310/05

Kein Nachschieben von Gründen im Kündigungsschutzprozess bei unvollständiger Unterrichtung des Betriebsrates

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 668/06

DRsp Nr. 2007/11720

Kein Nachschieben von Gründen im Kündigungsschutzprozess bei unvollständiger Unterrichtung des Betriebsrates

Eine objektiv unvollständige Unterrichtung über Kündigungsgründe verwehrt es dem Arbeitgeber, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des dem Betriebsrat mitgeteilten Sachverhaltes hinausgehen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung und um den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers während des Rechtsstreites.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.07.2006 (dort S. 2 - 8 = Bl. 151 - 157 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005 beendet wurde, und