LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.10.2006
11 TaBV 58/06
Normen:
BetrVG § 111 § 112 ; ZPO § 935, 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 7/06

Kein Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren bei Beendigung der Betriebsänderung während des Beschlussverfahrens - zeitlich begrenzter Unterlassungsanspruch des Betriebsrates - keine Vorlage an Europäischen Gerichtshof im Eilverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 11 TaBV 58/06

DRsp Nr. 2007/9789

Kein Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren bei Beendigung der Betriebsänderung während des Beschlussverfahrens - zeitlich begrenzter Unterlassungsanspruch des Betriebsrates - keine Vorlage an Europäischen Gerichtshof im Eilverfahren

1. Hat sich die Hauptsache zwischen dem Beschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und der Entscheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel erledigt, fehlt der Weiterverfolgung des ursprünglichen Antrags das Rechtsschutzinteresse; in diesem Fall hat der Antragsteller seinen Antrag für erledigt zu erklären.2. Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit des Antrags tatsächliche Umstände eingetreten sind, aufgrund derer der Antrag jedenfalls jetzt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste; im Beschlussverfahren kommt es dabei auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nicht an.