BAG - Beschluß vom 01.12.2004
7 ABR 27/04
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 953
NZA 2005, 1319
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 86/03
ArbG Hannover, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 9/03

Kein Rechtsschutzinteresse im Rechtsbeschwerdeverfahren um Ersetzung des Wahlvorstandes bei rechtskräftiger Feststellung fehlender Betriebsratsfähigkeit im Beschlussverfahren

BAG, Beschluß vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 7 ABR 27/04

DRsp Nr. 2005/5943

Kein Rechtsschutzinteresse im Rechtsbeschwerdeverfahren um Ersetzung des Wahlvorstandes bei rechtskräftiger Feststellung fehlender Betriebsratsfähigkeit im Beschlussverfahren

Orientierungssätze:1. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses an der begehrten Entscheidung ist in jeder Lage des Verfahrens, somit auch noch in der Rechtsbeschwerde zu prüfen. Dabei sind auch Umstände zu berücksichtigen, die erst im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetreten sind.2. Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Ersetzung des Wahlvorstands nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entfällt, wenn das Arbeitsgericht in einem Beschlussverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG rechtskräftig festgestellt hat, dass die Betriebsstätte, in der der Wahlvorstand die Betriebsratswahl durchführen soll, nicht betriebsratsfähig ist. Das Ersetzungsverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wird damit unzulässig.

Normenkette:

BetrVG § 18 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Ersetzung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl.

Die zu 1), 3) und 4) beteiligten Antragsteller sind Arbeitnehmer der zu 6) beteiligten Arbeitgeberin in deren Geschäftsstelle H . Der zu 2) beteiligte Antragsteller war ebenfalls bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Er ist im Laufe des vorliegenden Verfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.