LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.02.2021
16 TaBV 185/20
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 10/20

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats in Bezug auf Zugangszeiten zum WerksgeländeBetriebsratssitzung auch bei Home-Office möglichOrganisation des Betriebs berührt nicht dessen Ordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.02.2021 - Aktenzeichen 16 TaBV 185/20

DRsp Nr. 2021/6862

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats in Bezug auf Zugangszeiten zum Werksgelände Betriebsratssitzung auch bei Home-Office möglich Organisation des Betriebs berührt nicht dessen Ordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass Arbeitnehmer erst ab 5:45 Uhr auf das Werksgelände gelassen werden. 2. Home-Office hindert die Teilnahme an der Betriebsratssitzung nicht. 3. Der Betriebsrat muss über die Teilnahme eines Mitglieds per Video durch Beschluss entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12.11.2020 – 8 BV 10/20 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag nicht unzulässig, sondern unbegründet ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsantrag des Betriebsrats, Arbeitnehmern den Zugang zum Betrieb vor 5:45 Uhr, hilfsweise 5:30 Uhr zu verwehren.