LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.03.2003
5 Sa 137/03
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ; TVG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 § 111 § 112 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 249
NZA-RR 2003, 592
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 10 b/03

Kein Verfügungsanspruch gegen rechtmäßigen Streik zur Durchsetzung eines firmeninternen Verbandstarifvertrages bei Betriebsänderung - Eingriff in Unternehmerautonomie durch überzogene Tarifforderungen - Darlegungslast des Arbeitgebers

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 137/03

DRsp Nr. 2005/20767

Kein Verfügungsanspruch gegen rechtmäßigen Streik zur Durchsetzung eines firmeninternen Verbandstarifvertrages bei Betriebsänderung - Eingriff in Unternehmerautonomie durch überzogene Tarifforderungen - Darlegungslast des Arbeitgebers

1. Ein Verfügungsanspruch zur Verhinderung von Arbeitskampfmaßnahmen besteht nur dann, wenn der angekündigte Streik rechtswidrig ist.2. Die Zulässigkeit des Arbeitskampfes zur Durchsetzung eines firmeninternen Verbandstarifvertrages richtet sich nach dem Inhalt des Streikbeschlusses; der Arbeitskampf ist weder tarifgesetzwidrig noch rechtswidrig, wenn die aufgestellten Forderungen tariflich regelbare Ziele beinhalten.3. Sind Tarifforderungen (wie etwa Kündigungsfristen) grundsätzlich tariffähig, sind an die Prüfung, ob diese grundsätzlich tariffähigen und damit zulässigen Tarifforderungen "nur" aufgrund des seitens der Gewerkschaft geforderten Umfangs ausnahmsweise den Kernbereich der Unternehmerautonomie verletzen, strenge Anforderungen zu stellen; der erhobenen Tarifforderung muss sozusagen augenscheinlich auf die Stirn geschrieben sein, dass sie den Kernbereich der Unternehmensautonomie verletzt, ansonsten liefe es auf eine unzulässige Tarifzensur durch die Gerichte hinaus.