LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.04.2008
2 Sa 330/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 77 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 331
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 814/07

Keine Ablösung betriebsüblicher Jahreszuwendung durch spätere Betriebsvereinbarung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 330/07

DRsp Nr. 2008/14483

Keine Ablösung betriebsüblicher Jahreszuwendung durch spätere Betriebsvereinbarung

»Ein auf Grund betrieblicher Übung entstandener Anspruch auf eine Jahreszuwendung kann durch eine spätere Betriebsvereinbarung nicht beseitigt werden. Dies verstößt gegen das Günstigkeitsprinzip.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 77 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Jahreszuwendung für das Jahr 2006. Der Kläger war seit 1969 bei der Beklagten beschäftigt. Diese zahlte seit über zehn Jahren an ihre Arbeitnehmer jeweils mit dem Novemberentgelt zum 15.12. des Jahres eine sogenannte Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld), zuletzt im Jahre 2005 von 894,00 EUR brutto. Berechnet wurde dieser Betrag mit einem jeweils gleichen Prozentsatz vom jeweiligen Monatseinkommen des Arbeitnehmers.

Am 21.11.2006 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat folgende Betriebsvereinbarung:

"Mit Blick auf die schwierige Lage, in der sich die LFW auf Grund der eingeschränkten Funktionsfähigkeit der neu errichteten Rohwurstproduktionsanlage gegenwärtig befindet, vereinbaren die Betriebspartner mit einer Geltung für alle im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wie folgt.

1. Für das Kalenderjahr 2006 wird keine Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld) gezahlt.

2. Diese Vereinbarung beschränkt sich auf das Kalenderjahr 2006."