LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.02.2021
15 TaBV 122/20
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 12/19

Keine Änderung des Entgeltschemas nach Zustimmung durch die GewerkschaftKeine neue Eingruppierungsentscheidung durch Arbeitgeber nach gewerkschaftlicher ZustimmungKein Anspruch nach § 101 BetrVG nach Zustimmung trotz Kündigung des TarifvertragsNachwirkung eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 15 TaBV 122/20

DRsp Nr. 2021/13036

Keine Änderung des Entgeltschemas nach Zustimmung durch die Gewerkschaft Keine neue Eingruppierungsentscheidung durch Arbeitgeber nach gewerkschaftlicher Zustimmung Kein Anspruch nach § 101 BetrVG nach Zustimmung trotz Kündigung des Tarifvertrags Nachwirkung eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags

Im Falle der Nachwirkung eines wirksam abgeschlossenen firmenbezogenen Verbandstarifvertrages nach der Kündigung durch die Gewerkschaft, ist eine Änderung des Entgeltschemas nicht erfolgt. Hat der Betriebsrat der Eingruppierung in das Entgeltschema des nachwirkenden firmenbezogenen Verbandstarifvertrages zugestimmt, besteht kein Anspruch nach § 101 BetrVG.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. Mai 2020 – 8 BV 12/19 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten führen das Verfahren nach § 101 BetrVG.