LAG Köln - Urteil vom 07.11.2007
3 Sa 203/07
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 § 112 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1444/06

Keine Altersdiskriminierung durch Höchstbegrenzungsklausel in Sozialplan

LAG Köln, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 203/07

DRsp Nr. 2008/9617

Keine Altersdiskriminierung durch Höchstbegrenzungsklausel in Sozialplan

»Höchstbegrenzungsklauseln für Abfindungen (sog. Kappungsgrenzen) verstoßen nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und stellen keine altersmäßige Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer dar.«

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 § 112 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines Sozialplanabfindung.

Die 1954 geborene, verheiratete Klägerin war von 1973 bis 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten. Vor der Kündigung vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat im April 2005 einen Sozialplan, der in § 5 folgende Abfindungsregelung enthält:

"Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Jeder Mitarbeiter, der unter den Geltungsbereich dieses Sozialplans fällt und dessen Arbeitsverhältnis wegen der Betriebsänderung durch Beendigungskündigung oder Aufhebungsvertrag nach Abschluss des Interessenausgleiches und Sozialplans endet, erhält eine Abfindung nach § 5 Abs. 2 mit Ausnahme der Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieses Sozialplanes fallen und ein Änderungsangebot ablehnen und deren Arbeitsverhältnis deshalb durch Beendigungskündigung, Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung endet. Für diese gilt Abs. 2 nicht.