LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.11.2014
L 2 U 131/11
Normen:
SGB VII § 9; BKV Anl. 1 Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 735/07

Keine Anerkennung einer Borreliose durch den Übertragungsweg Hund-Mensch als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen L 2 U 131/11

DRsp Nr. 2015/3275

Keine Anerkennung einer Borreliose durch den Übertragungsweg Hund-Mensch als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

Da der Kausalitätsbetrachtung der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand zugrunde zu legen ist, fehlt für die Anerkennung einer Borreliose durch den Übertragungsweg Hund-Mensch derzeit die medizinische Grundlage, weil trotz intensiver Forschung die wissenschaftliche Basis für die Diagnostik und Therapie der Borreliose mangels evidenzbasierter Studien unzureichend ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9; BKV Anl. 1 Nr. 3102;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Verletztengeld wegen der Folgen einer als Berufskrankheit (BK) Nr. 3102 (von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten)anerkannten Borreliose-Infektion.