Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Verletztengeld wegen der Folgen einer als Berufskrankheit (BK) Nr. 3102 (von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten)anerkannten Borreliose-Infektion.
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