LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.12.2014
L 6 U 47/13
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 115/10

Keine Anerkennung einer Erkrankung als Folge eines Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung allein aufgrund der Seltenheit des Auftretens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen L 6 U 47/13

DRsp Nr. 2015/5423

Keine Anerkennung einer Erkrankung als Folge eines Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung allein aufgrund der Seltenheit des Auftretens

Lässt sich aus den erhobenen Befunden keine Ursache für eine Erkrankung begründen, reicht allein die Seltenheit des Auftretens der Erkrankung ohne aufklärbare Ursache nicht aus, die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Unfallzusammenhangs zu begründen (hier: Hüftgelenksarthrose und -nekrose bei einem 25-Jährigen).

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Hüftgelenksarthrose und -nekrose beim Kläger Folge eines Unfalls ist, den dieser in der Deutschen Demokratischen Republik erlitten hat.