LSG Hessen - Urteil vom 25.02.2014
L 3 U 94/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 163/06

Keine Anerkennung eines akut einschießenden Schmerzes als Gesundheitserstschaden in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen L 3 U 94/12

DRsp Nr. 2014/8502

Keine Anerkennung eines akut einschießenden Schmerzes als Gesundheitserstschaden in der gesetzlichen Unfallversicherung

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. März 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Der 1959 geborene Kläger war seit 1997 bei der Firma C. & Söhne als Steinmetz/Natursteinschleifer beschäftigt. Nachdem er ab 2. Juli 2003 wegen Schulterbeschwerden mit persistierender Schulterteilsteife rechts arbeitsunfähig erkrankt war und im Oktober 2003 diesbezüglich eine Arthroskopie zur subacromialen Dekompression sowie vom 20. Juli bis zum 17. August 2004 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik Kurhessen in Bad Sooden-Allendorf durchgeführt worden war, begann der Kläger am 6. September 2004 eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bei seinem Arbeitgeber. Während dieser Maßnahme arbeitete er zunächst mit täglich auf drei, ab 20. September 2004 auf fünf Stunden reduzierter Arbeitszeit.