LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2014
L 20 R 792/14
Normen:
SGB VI § 249 Abs. 6; SGB VI § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB VI § 57;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 616/10

Keine Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei

LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen L 20 R 792/14

DRsp Nr. 2015/3646

Keine Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei

1. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 57 SGB VI hängt die Anerkennung von Zeiten wegen Kindererziehung unter anderem davon ab, dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat oder einer solchen Erziehung gleichsteht. 2. Lässt sich ein überwiegender Erziehungsanteil nicht feststellen, sind die Kindererziehungszeiten der Mutter zuzuordnen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 249 Abs. 6; SGB VI § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB VI § 57;

Tatbestand