LAG Chemnitz - Urteil vom 21.06.2006
2 Sa 677/05
Normen:
BGB § 613a ; BetrVG § 21 a, b § 102 Abs. 1 § 111 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7195/05

Keine Anhörung des Betriebsrats des fortbestehenden Betriebs bei Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses und Kündigung infolge Betriebsveräußerung - kein Restmandat für ausgeschiedenen Arbeitnehmer

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 677/05

DRsp Nr. 2007/9849

Keine Anhörung des Betriebsrats des fortbestehenden Betriebs bei Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses und Kündigung infolge Betriebsveräußerung - kein Restmandat für ausgeschiedenen Arbeitnehmer

»Das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem übergehenden Betrieb infolge Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses begründet kein Restmandat des Betriebsrates wegen Untergangs des Betriebes durch Stilllegung i. S. d. § 21 b BetrVG

Normenkette:

BGB § 613a ; BetrVG § 21 a, b § 102 Abs. 1 § 111 ;

Tatbestand:

In dem Berufungsverfahren streiten die Parteien noch darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen heraus ausgesprochener Arbeitgeberkündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.01.2005, dem Kläger zugegangen am 28.01.2005, mit Ablauf des 31.08.2005 sein Ende gefunden hat.

Hinsichtlich dieser Kündigung hat das vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Bautzen antragsgemäß festgestellt, dass sie das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe.