LSG Bayern - Beschluss vom 08.12.2014
L 15 SF 267/14
Normen:
GKG § 66 Abs. 7 S. 2;

Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine bestandskräftige Gerichtskostenfeststellung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 08.12.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 267/14

DRsp Nr. 2015/21035

Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine bestandskräftige Gerichtskostenfeststellung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ist die Gerichtskostenfeststellung mangels (fristgerechter) Erinnerung bestandskräftig geworden, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht. 2. Ein Antrag auf Erlass der Gerichtskostenforderung kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht begründen.

1. Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist. 2. Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden. 3. Bei Beachtung dieser Vorgaben kann der Antrag auf "Erlass der festgesetzten Gerichtskosten" nur als Antrag auf Erlass im Sinn des Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO betrachtet werden; nicht möglich ist, darin eine Erinnerung im Sinn des § 66 Abs. 1 GKG zu sehen, eine derartige Auslegung verbietet sich bei rechtskundigen Antragstellern aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Erklärung.