Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 59 vom 19.11.2015
ZIP 2016, 3
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 523/14
ArbG Paderborn, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1895/13
Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im BerufsausbildungsverhältnisBerechnung der Probezeit bei vorausgegangenem Praktikum
BAG, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 844/14
DRsp Nr. 2015/20721
Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im BerufsausbildungsverhältnisBerechnung der Probezeit bei vorausgegangenem Praktikum
Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen.Orientierungssätze:1. § 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.2. Eine Anrechnung von Zeiten, in denen zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden bereits ein anderes Vertragsverhältnis bestand, sieht § 20BBiG nicht vor. Die Vorschrift knüpft allein an den rechtlichen Bestand des Ausbildungsverhältnisses an.3. Dies entspricht der unterschiedlichen Pflichtenbindung in einem Berufsausbildungsverhältnis im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis iSd. § 26BBiG. Die im Rahmen der Probezeit vorzunehmende Prüfung ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.