BAG - Urteil vom 19.11.2015
6 AZR 844/14
Normen:
BBiG § 20; BBiG § 22 Abs. 1; BBiG § 26; BBiG § 68; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; MiLoG § 22 Abs. 1 S. 3; SGB III § 54a;
Fundstellen:
AUR 2016, 123
AUR 2016, 41
ArbRB 2015, 357
ArbRB 2016, 70
BAGE 153, 286
BB 2015, 2996
BB 2016, 244
BB 2016, 381
DB 2015, 15
DB 2016, 360
DB 2016, 6
DStR 2015, 12
EzA-SD 2015, 10
EzA-SD 2016, 9
MDR 2015, 14
MDR 2016, 281
NJW 2016, 1038
NZA 2015, 7
NZA 2016, 228
NotBZ 2016, 274
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 59 vom 19.11.2015
ZIP 2016, 3
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 523/14
ArbG Paderborn, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1895/13

Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im BerufsausbildungsverhältnisBerechnung der Probezeit bei vorausgegangenem Praktikum

BAG, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 844/14

DRsp Nr. 2015/20721

Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis Berechnung der Probezeit bei vorausgegangenem Praktikum

Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen. Orientierungssätze: 1. § 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. 2. Eine Anrechnung von Zeiten, in denen zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden bereits ein anderes Vertragsverhältnis bestand, sieht § 20 BBiG nicht vor. Die Vorschrift knüpft allein an den rechtlichen Bestand des Ausbildungsverhältnisses an. 3. Dies entspricht der unterschiedlichen Pflichtenbindung in einem Berufsausbildungsverhältnis im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis iSd. § 26 BBiG. Die im Rahmen der Probezeit vorzunehmende Prüfung ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich.