LAG Hamm - Urteil vom 30.07.2014
3 Sa 523/14
Normen:
BBiG 2005 § 20; BBiG 2005 § 22 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1895/13

Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses in der ProbezeitAnforderungen an die Beteiligung des BetriebsratsZulässigkeit der Kündigung ohne Grund während der Probezeit bei vorangegangener Vorbeschäftigung in einem Praktikum

LAG Hamm, Urteil vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 523/14

DRsp Nr. 2016/3266

Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses in der Probezeit Anforderungen an die Beteiligung des Betriebsrats Zulässigkeit der Kündigung ohne Grund während der Probezeit bei vorangegangener Vorbeschäftigung in einem Praktikum

1. Bei der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit genügt es den Anforderungen an die Beteiligung des Betriebsrats, wenn mitgeteilt wird, dass der Arbeitnehmer zuvor ein Praktikum absolviert hat und dessen Dauer angegeben wird. 2. Die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Probezeit mit der Möglichkeit der grundlosen Kündigung entfällt nicht bei einer Vorbeschäftigung in einem Praktikum.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.03.2014 - 1 Ca 1895/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG 2005 § 20; BBiG 2005 § 22 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

1. 2. 1. 2.