LAG Hamm - Urteil vom 27.11.2002
9 Sa 476/02
Normen:
MuSchG § 9 Abs. 3 ; SchwbG § 18 Abs. 4 ; SGB IX § 88 Abs. 4 ; VwGO § 80 Abs. 1 ; VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 529
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 26.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 201/98

Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG zuständige Behörde die Kündigung gegenüber einer Frau während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für zulässig erklärt

LAG Hamm, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 9 Sa 476/02

DRsp Nr. 2003/9530

Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG zuständige Behörde die Kündigung gegenüber einer Frau während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für zulässig erklärt

»Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG zuständige Behörde die Kündigung gegenüber einer Frau während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für zulässig erklärt, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht gehalten, vor Ausspruch der Kündigung die sofortige Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts zu erwirken.«

Normenkette:

MuSchG § 9 Abs. 3 ; SchwbG § 18 Abs. 4 ; SGB IX § 88 Abs. 4 ; VwGO § 80 Abs. 1 ; VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung in Anspruch.