LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2014
L 2 U 484/11
Normen:
BKV § 3 Abs. 2; SGB VII § 9; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 57/11

Keine Berücksichtigung einer Arbeitgeberabfindung bei der Berechnung einer Übergangsleistung in der gesetzlichen Unfallversicherung bei unterschiedlichen Ursachen für Abfindung und Tätigkeitsaufgabe

LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 2 U 484/11

DRsp Nr. 2015/2438

Keine Berücksichtigung einer Arbeitgeberabfindung bei der Berechnung einer Übergangsleistung in der gesetzlichen Unfallversicherung bei unterschiedlichen Ursachen für Abfindung und Tätigkeitsaufgabe

1. Übergangsleistungen werden aus der Differenz zwischen früher erzielten und aktuellen Einkünften in der Art eines Vorteilsausgleichs berechnet. Bei der Ermittlung des Betrags sind grundsätzlich auch solche Vorteile zu berücksichtigen, die dem Versicherten durch die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit entstehen. Danach sind insbesondere Entgeltersatzleistungen aus den sozialen Sicherungssystemen, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes oder als Ausgleich für das dort früher erzielte Entgelt geleistet werden, als Einkommen des Betroffenen zu berücksichtigen. Leistungen mit Entgeltersatzfunktion, wie z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld sind anzurechnen. 2. Dass die berufliche Tätigkeit berufskrankheitsbedingt aufgegeben wurde, bedeutet nicht zugleich, dass die Berufskrankheit auch ursächlich im Sinne der wesentlichen Bedingung für die Zahlung der Abfindung gewesen wäre. Denn mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht nicht zwangsläufig auch die Zahlung einer Abfindung einher.

Tenor

I. II. III. IV.