LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.11.2007
2 Ta 256/07
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 576 a/07

Keine Besorgnis der Befangenheit durch Austausch von Rechtsmeinungen unter Richterkollegen zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe in einfach gelagerten Fällen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 256/07

DRsp Nr. 2008/1839

Keine Besorgnis der Befangenheit durch Austausch von Rechtsmeinungen unter Richterkollegen zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe in einfach gelagerten Fällen

»1. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (BAG, Beschl. v. 29.10.1992 - 5 AZR 377/92 -).2. Allein der Umstand, dass sich die Vorsitzenden unterschiedlicher Kammern über die Beurteilung von abstrakten Rechtsfragen ins Benehmen setzen, rechtfertigt keinen Befangenheitsantrag. Solches kammerübergreifendes Brainstorming dient dem argumentativen Austausch von Rechtsauffassungen mit dem Ziel, die rechtlich einwandfreie Lösung zu finden. Aufgrund eines solchen kollegialen Rechtsgesprächs kann sich eine einheitliche Rechtsprechung verschiedener Kammern herausbilden, zwingend ist dies indessen nicht.«

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger führt vor dem Arbeitsgericht Neumünster eine Lohnklage. Eine Entscheidung in der Sache steht noch aus.