LAG München - Urteil vom 18.02.2004
10 Sa 371/03
Normen:
BGB § 247 ; BGB § 611 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; MTV-RBG § 7 ; MTV-RBG § 7 Abs. 10 ; MTV-RBG § 9 Abs. 1 ; MTV-RBG § 9 Abs. 2 ; MTV-RBG § 9 Abs. 3 ; MTV-RBG § 9 Abs. 4 ; MTV-RBG § 21 ; MTV-RBG § 21 Abs. 1 ; TVG § 1 ; TVG § 4 ; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 325/01

Keine Bezahlung von Zeitzuschlägen und Schichtzulagen für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung

LAG München, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 371/03

DRsp Nr. 2005/243

Keine Bezahlung von Zeitzuschlägen und Schichtzulagen für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung

»1. Für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung, die nach einer tariflichen Regelung als Arbeitszeit zu werten sind, sind keine Zuschläge für Mehrarbeit-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Schichtzulagen zu vergüten. 2. Übernachten Arbeitnehmer im Fahrdienst auf auswärtigen Bahnhöfen weil ihr Dienst dort laut Dienstplan am Abend endet und frühmorgens wieder beginnt, steht diesen nach dem Tarifvertrag über Entgelt, Reisekosten und Aufwandsentschädigung zwischen der XY-GmbH und der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands vom 18.08.1999 ein Übernachtungsgeld zu.«

Normenkette:

BGB § 247 ; BGB § 611 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; MTV-RBG § 7 ; MTV-RBG § 7 Abs. 10 ; MTV-RBG § 9 Abs. 1 ; MTV-RBG § 9 Abs. 2 ; MTV-RBG § 9 Abs. 3 ; MTV-RBG § 9 Abs. 4 ; MTV-RBG § 21 ; MTV-RBG § 21 Abs. 1 ; TVG § 1 ; TVG § 4 ; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit, über die Zahlung tariflicher Zuschläge und Zulagen sowie tariflich vorgesehener Übernachtungsgelder.