LAG Niedersachsen - Beschluss vom 14.02.2006
1 TaBV 105/05
Normen:
BetrVG (2001) § 34 § 112 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 16/05

Keine Einigungsstelle zum Interessenausgleich nach endgültiger Standortaufgabe eines Betriebsteils

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 1 TaBV 105/05

DRsp Nr. 2006/20071

Keine Einigungsstelle zum Interessenausgleich nach endgültiger Standortaufgabe eines Betriebsteils

»Ist eine Betriebsänderung mit der endgültigen Aufgabe eines Standorts und des dort angesiedelten Betriebsteils abgeschlossen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an einem Interessenausgleichsversuchs im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens. Die beantragte Einsetzung einer Einigungsstelle scheitert an deren offensichtlicher Unzuständigkeit.«

Normenkette:

BetrVG (2001) § 34 § 112 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind uneins darüber, ob zu dem Regelungsgegenstand "Versuch eines Interessenausgleichs wegen Schließung des Standorts N... und Abschluss eines Sozialplans über die sich aus der Schließung des Standorts N... ergebenden Nachteile" eine Einigungsstelle einzusetzen ist.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) betreibt ein Unternehmen zur Softwareentwicklung für die Automobilindustrie. Sie beschäftigte im Jahre 2005 etwa 46 Arbeitnehmer an 4 Betriebsstätten und zwar in H..., B..., N... und He.... Hauptsitz ist H..., dort werden rund 35 bis 40 Arbeitnehmer einschließlich der im sogenannten Homeoffice eingesetzten Arbeitnehmer beschäftigt. In H... befindet sich der von den Arbeitnehmern aller Betriebsstätten gemeinsam gewählte Betriebsrat und Beteiligte zu 1), der als Antragsteller in diesem Beschlussverfahren auftritt.