LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.08.2021
5 TaBV 4/21
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2; ZPO § 253;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 21/19

Keine Einsicht in elektronische Lohn- und GehaltstabellenAnforderungen an Beschwerdebegründung durch inhaltliche AuseinandersetzungUmfang der einzusehenden Unterlagen nach § 34 Abs. 2 BetrVG

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 5 TaBV 4/21

DRsp Nr. 2022/2771

Keine Einsicht in elektronische Lohn- und Gehaltstabellen Anforderungen an Beschwerdebegründung durch inhaltliche Auseinandersetzung Umfang der einzusehenden Unterlagen nach § 34 Abs. 2 BetrVG

1. Die Beschwerdebegründung ist unzulässig, da sie sich nicht mit den Argumenten des Arbeitsgerichts auseinandersetzt und lediglich Rechtsansichten äußert. 2. Der Betriebsrat ist gemäß § 34 Abs. 3 BetrVG nicht verpflichtet, Einsicht in die elektronisch geführten Lohn- und Gehaltstabellen der Tarifbeschäftigten zu gewähren. 3. Lohn- und Gehaltslisten gehören nicht zu den Unterlagen im Sinne des § 34 Abs. 2 BetrVG.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 3. Dezember 2020, Az. 5 BV 21/19, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 89 Abs. 2; ZPO § 253;

Gründe

I.

Der Antragsteller verlangt vom Betriebsrat Einsichts- und Zugriffsrechte auf elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltstabellen, Korrespondenz und Ordnerstrukturen.

1. 2. 3. 1. 2. 3.