LAG Hamm - Urteil vom 07.04.2006
13 Sa 2299/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum - 5 (2) Ca 1632/05 - 02.11.2005,

Keine Erforderlichkeit der Spezialschulung eines Betriebsratsmitgliedes ohne entsprechende Aufgabenzuweisung

LAG Hamm, Urteil vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 2299/05

DRsp Nr. 2006/21494

Keine Erforderlichkeit der Spezialschulung eines Betriebsratsmitgliedes ohne entsprechende Aufgabenzuweisung

Die Gutschrift von 37,5 Arbeitsstunden für eine einwöchige Schulung zu Spezialkenntnissen der Schichtarbeit ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene nach den vom Betriebsrat gefassten Beschlüssen nicht zum Kreis der Amtsträger gehört, die für die Arbeitnehmervertretung die gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Schichtmodells wahrnehmen sollen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Abzug von Stunden für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für Schichtplangestaltung.

Der Kläger ist bei der Beklagten in der 37,5 Stunden-Woche als Reparateur im Bereich Engine Operations (ENO) zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.550,79 EUR beschäftigt. Seit dem Jahr 2000 ist er Mitglied des 21köpfigen Betriebsrates.

Im Jahre 2002 wurden in einer Arbeitsgruppe, bestehend aus der Betriebsratsvorsitzenden A1xxxxxxx, ihrem Stellvertreter G2xxxxx und den Betriebsratsmitgliedern G3xx, S5xxxxxx, S6xxxxx und W3xxx sowie dem Kläger, diverse Aspekte der Schichtarbeit und eine mögliche Änderung der Schichtmodelle diskutiert.